Angehörige eines Opfers des als "Todespfleger" bekannt gewordenen Niels H. haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente – allerdings erst ab 2010. Ansprüche für Zeiträume davor sind verjährt. Hierauf darf sich die Verwaltung auch berufen. Das LSG Niedersachsen-Bremen sieht keinen Rechtsmissbrauch.
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