Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden nicht ohne Antrag bei Gericht
Dem Betriebsratsvorsitzenden den Zutritt zum Betrieb durch ein Hausverbot zu verwehren, kommt nur bei gravierenden Pflichtverletzungen in Betracht. Und auch dann nur auf Antrag des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht, so das LAG Hessen.
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