Hausverbot für Betriebsratsvorsitzenden nicht ohne Antrag bei Gericht

Dem Betriebsratsvorsitzenden den Zutritt zum Betrieb durch ein Hausverbot zu verwehren, kommt nur bei gravierenden Pflichtverletzungen in Betracht. Und auch dann nur auf Antrag des Arbeitgebers beim Arbeitsgericht, so das LAG Hessen.

Ein Flughafen-Catering-Unternehmen erteilte dem Betriebsratsvorsitzenden ein Hausverbot, weil dieser eine Urkundenfälschung begangen haben soll. Der Betriebsratsvorsitzende hatte im Vorzimmer der Betriebsleitung mit einem Eingangsstempel Betriebsratsunterlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Personalabteilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten.

Ein Eilantrag des Betriebsrats beziehungsweise dessen Vorsitzenden auf ungehinderten Zugang war erstinstanzlich erfolgreich, sodass die Arbeitgeberin Beschwerde einlegte. Das LAG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Arbeitgeber hätte Antrag stellen müssen

Es bejahte eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch das Hausverbot. Nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes dürften Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

Eine Ausnahme sei bei gravierenden Pflichtverletzungen möglich. Dann müsse der Arbeitgeber aber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern unzumutbar beeinträchtigt sei.

Das Gericht ergänzte, dass, selbst wenn ein solcher Antrag vorgelegen hätte, hier eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit nach den Umständen des Falles nicht festzustellen sei.

LAG Hessen, Beschluss vom 28.08.2023 - 16 TaBVGa 97/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 5. September 2023.