Donnerstag, 4.5.2023
Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG kann für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt. Die Dienstleistungen würden hier nämlich nicht – wie erforderlich – im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, so die Begründung des Bundesfinanzhofs.

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