Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG kann für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt. Die Dienstleistungen würden hier nämlich nicht – wie erforderlich – im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, so die Begründung des Bundesfinanzhofs.

Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung?

Die Klägerin hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24-Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der BFH stellte sich nun auf die Seite des Finanzamts.

Kein Erbringen in Haushalt des Steuerpflichtigen

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht würden, so der BFH. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Abgrenzung zu Notruf über "Piepser" unmittelbar an Pflegekraft

Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sogenannten Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - VI R7/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Mai 2023.

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