Mittwoch, 30.3.2022
Keine konkrete Bezifferung des Härteausgleichs

Der Härteausgleich für eine im EU-Ausland verhängte Strafe muss nicht konkret beziffert werden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sieht – entgegen der Ansicht des 1. Strafsenats – keine Verpflichtung hierzu durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder das europäische Recht. Dies zeigt ein heute veröffentlichtes Urteil. Eine Divergenz zum Schwestersenat verneinten die Richter. Es habe sich nicht um tragende Gründe gehandelt.

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