Donnerstag, 12.1.2023
Schenkungswiderruf muss begründet sein, aber nicht begründet werden

Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Der Bundesgerichtshof hat dafür den Wortlaut der Norm herangezogen, wonach es heißt, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten erfolge. Den Schutz des Beschenkten sieht der X. Zivilsenat ausreichend dadurch gewahrt, dass das Vorliegen des groben Undanks im Rückforderungsprozess bewiesen werden müsse. 

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