Privatkliniken dürfen in der Regel für ambulante Operationen keinen Pauschalpreis berechnen, sondern müssen sich an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) halten. Das hat der BGH entschieden und zugleich bekräftigt, dass das Absaugen von krankhaftem Fettgewebe (Liposuktion) die Behandlung einer Krankheit ist.
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