Donnerstag, 18.7.2024
Selbstbetroffene Gleichstellungsbeauftragte darf nicht mitwirken

Die Gleichstellungsbeauftragte soll Beschäftigte vor Benachteiligungen aufgrund ihres Geschlechts schützen. Das erfordert Neutralität und Objektivität. Da beides fehlt, wenn sie selbst von Personalangelegenheiten betroffen ist, entfallen dann ihre Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte, entschied das BVerwG.

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