Eine Gemeinde muss später nachgezogenen Familienangehörigen eines Flüchtlings eine Notunterkunft zuweisen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Für den VGH München war entscheidend, dass die Familienmitglieder zwar möglicherweise vorhersehbar, aber dennoch "unfreiwillig" obdachlos geworden sind.
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