Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young muss dem Wirecard-Insolenzverwalter Auskunft über Unterlagen sowie Einsicht in ihre Handakten gewähren, sofern sie Jahres- und Konzernabschlüsse von 2014 bis 2019 betreffen. Dies hat das OLG Stuttgart entschieden. Es wies damit eine Berufung von EY überwiegend zurück.
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