Mittwoch, 10.4.2024
Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge: Zurechnung auch bei Mittäterexzess

Kommt das Opfer eines erpresserischen Menschenraubs um, weil die Lage während der Tat eskaliert und einer der Täter die Geisel tötet, wird der Tod auch dessen Mittäter zugerechnet. Der BGH begründet dies damit, dass § 239a StGB auch die körperliche Integrität der Geisel schütze. 

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