Das LAG Baden-Württemberg hat einer Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mehrvergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz zugesprochen, weil der Arbeitgeber zwar andere Kriterien für die ungleiche Bezahlung als das Geschlecht benennen, aber die Bewertung dieser Kriterien nicht nachprüfbar darlegen konnte.
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