Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis abhängig machen, dass der Elternteil zur Zeit der Geburt oder Adoption des Kindes einer Beschäftigung nachgegangen ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Er dürfe aber verlangen, dass der Elternteil unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs ununterbrochen mindestens zwölf Monate beschäftigt war.
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