Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26.05.2020 erneut bestätigt, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung des Versicherungsfalls beim eigenen Versicherer in der Regel nicht ersatzfähig sind. Dies gilt auch, wenn für den komatösen Geschädigten eine Betreuerin handelt.
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