Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe bei Inanspruchnahme eigener Versicherung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 26.05.2020 erneut bestätigt, dass die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Anmeldung des Versicherungsfalls beim eigenen Versicherer in der Regel nicht ersatzfähig sind. Dies gilt auch, wenn für den komatösen Geschädigten eine Betreuerin handelt.

Erstattung von Rechtsanwaltsverfolgungskosten gegen eigenen Unfallversicherer

Der Geschädigte begehrte nach einem Verkehrsunfall von dem beklagten Unfallversicherer anteilige Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Ehefrau des zeitweise im Koma liegenden Geschädigten war zur Betreuerin ihres Mannes bestellt worden und hatte die Rechtsanwaltskanzlei mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer ihres Mannes beauftragt. Die Kosten hierfür wollte die Haftpflichtversicherung des Gegners nicht zahlen. Die Instanzgerichte gaben ihr Recht.

BGH: Keine Schlechterstellung des unfallbedingt Geschäftsunfähigen

Der BGH stimmte den Vorinstanzen in vollem Umfang zu. Zwar könnten die Kosten erstattungsfähig sein, wenn der Geschädigte nicht selbst zur Abwicklung in der Lage sei. Hier jedoch sei nicht das Unfallopfer der Maßstab, sondern seine Ehefrau. Als Betreuerin sei es ihre Aufgabe gewesen, die Angelegenheiten ihres Mannes sinnvoll zu regeln. Im Normalfall – Abweichendes war nicht vorgetragen worden – müsse ein Anspruchsteller auch in der Lage sein, die Korrespondenz mit seiner Versicherung selbst aufzunehmen.

BGH, Urteil vom 26.05.2020 - VI ZR 321/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2020.