Drei Heilpraktikern war verboten worden, Blut ihrer Kunden für Eigenblutbehandlungen zu entnehmen – die Ausnahme vom Arztvorbehalt im TFG für homöopathische Eigenblutprodukte hatte das BVerwG verneint. Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden sah das BVerfG schon nicht ausreichend begründet.
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