Die drei – zwei Heilpraktikerinnen und ein Heilpraktiker – hatten Kunden und Kundinnen Blut in geringer Menge entnommen, dieses mit Sauerstoff-Ozon oder einem homöopathischen Fertigarzneimittel vermischt und dann reinjiziert. Bei den Fachgerichten blieben ihre Klagen gegen das Verbot ohne Erfolg.
Auch das BVerwG bestätigte, dass die praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 des Transfusionsgesetzes (TFG) verstoßen, der Blutentnahmen zur Herstellung eines Arzneimittels unter einen Arztvorbehalt stellt. Die Anwendung der Vorschrift sah das BVerwG auch nicht durch § 28 TFG ("homöopathische Eigenblutprodukte") ausgeschlossen. Denn die hergestellten Mischungen als Summe von Blutbestandteilen und dem jeweils zugesetzten Stoff seien zwar Blutprodukte gemäß § 2 Nr. 3 TFG und Eigenblutprodukte im Sinn des § 28 TFG. Sie seien aber nicht homöopathisch im Sinn des § 28 TFG. Ein "homöopathisches Eigenblutprodukt" müsse nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sein. Das sei hier nicht der Fall.
Mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufgezeigt
Die anschließenden Verfassungsbeschwerden der Heilpraktiker hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 22.01.2024 - 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23). Sie seien bereits unzulässig, weil eine ausreichende Begründung fehlt. Das BVerfG vermisst Unterlagen oder detaillierte Erläuterungen zu den angewandten Behandlungsmethoden. Ohne diese lasse sich aber nicht beurteilen, ob es verfassungsrechtlich vertretbar war, dass das BVerwG die Ausnahme für homöopathische Eigenblutprodukte in § 28 TFG verneint hat. Denn es gebe diverse Eigenblutbehandlungen mit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen. Für die Prüfung, ob das Verbot für Heilpraktiker verhältnismäßig sei, komme es aber maßgeblich auf die mit der Behandlung verbundenen Gesundheitsrisiken an, die je nach Methode variierten.
Auch eine Grundrechtsverletzung haben die drei Heilpraktiker laut BVerfG nicht substantiiert aufgezeigt. Es genüge nicht zu behaupten, § 28 TFG könne auch anders ausgelegt werden, als dies das BVerwG tue. Auch nach den abweichenden Auffassungen in der Rechtsprechung seien nicht zwingend alle von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen zulässig. Die Heilpraktiker hätten daher eine nachvollziehbare Auslegung des § 28 TGF aufzeigen müssen, die ihre Behandlungen erfasst und damit vom Arztvorbehalt ausnimmt. Es fehle somit eine Begründung, dass gerade die BVerwG-Auslegung des § 28 TFG sie beschwert.