Die Abgabenordnung erlaubt die Auswertung personenbezogener Daten. Die Revision eines Anwalts, der die Auswertung seiner Kontoauszüge verhindern wollte, blieb nach einer am Donnerstag veröffentlichen Entscheidung beim BFH erfolglos. § 29b AO genüge den Vorgaben der DS-GVO.
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