Freitag, 4.9.2020
Arbeitslosengeld profitiert nicht von Bezügen aus Bundeswehr-Eignungsübung

Dienstbezüge während der Zeit einer Eignungsübung sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinn von § 151 Abs. 1 SGB III und daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 20.08.2020 entschieden. Sozialversicherungsrechtliche Nachteile für die Eignungsübenden würden vermieden, indem der Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erhalten bleibe.

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