Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die beschränkte Erbenhaftung konkretisiert: Nimmt ein Gericht eine Nachlassbeschränkung zugunsten von Erben an, ist der Gläubiger regelmäßig beschwert. Bereits die Rechtskraftwirkungen des Vorbehalts seien für ihn von Nachteil.
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