Dienstag, 14.7.2020
Haftung der Erben nach Bahn-Suizid kann gegenüber Lokführer ausgeschlossen sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 24.06.2020 im Fall eines Bahn-Suizids eine Haftung der Erben des Verstorbenen gegenüber dem Lokführer verneint, da der Suizident in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand gehandelt habe. Die akribische Planung der Selbsttötung habe der Verschuldensunfähigkeit wegen des Tunnelblicks des Suizidenten nicht entgegengestanden.

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