Der 6. Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung zum Sanktionsregime bei fehlerhaften Anzeigen einer Massenentlassung aufzugeben: Verstöße gegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG sollen künftig nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Er hat deshalb den 2. Senat angerufen.
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