Da in der beabsichtigen Änderung eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des 2. Senats liege, solle dieser mitteilen, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält. Bis zur Beantwortung dieser Divergenzanfrage hat der 6. Senat drei Verfahren ausgesetzt (Beschlüsse vom 14.12.2023 - 6 AZR 157/22 (B), 6 AZR 155/21 (B) und 6 AZR 121/22 (B)). Sollte der 2. Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten, kann der 6. Senat den Großen Senat anrufen.
Mit seiner Ankündigung reagiert der 6. Senat auf ein Urteil des EuGH vom Juli, der auf Vorlage des 6. Senats entschieden hatte, dass die Übermittlungspflicht nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (= § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht den Zweck habe, den von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Eine Änderung der Rechtsprechung, wie sie der 6. Senat anstrebt, brächte Arbeitgebern Erleichterungen, da Massenentlassungsanzeigen sehr fehlerträchtig sind.