Seit 2015 dürfen Sicherheitsbehörden die Antiterrordatei systematisch auswerten, um neue Erkenntnisse zu erlangen. Dem Bundesverfassungsgericht geht das in Teilen zu weit. Mit Beschluss vom 10.11.2020 hat es § 6a Abs. 2 Satz 1 Antiterrordateigesetz (ATDG) für nichtig erklärt. Durch die Norm werde der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verletzt.
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