Wer sein Rechtsmittel gegen ein Strafurteil selbst – am Verteidiger vorbei – zurücknimmt, muss sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Das gilt dem Bundesgerichtshof zufolge auch dann, wenn die Erklärung der Staatsanwaltschaft gegenüber abgegeben und von dieser weitergeleitet worden ist. Wenn der Wille, das Revisionsverfahren sofort zu beenden, eindeutig erkennbar sei, sei das Rechtsmittelverfahren mit Eingang beim Gericht unwiderruflich abgeschlossen.
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