Mittwoch, 17.5.2023
Schadenersatzanspruch für nicht mehr erforderliches Abschlussschreiben

Der Schuldner einer einstweiligen Verfügung muss den Gläubiger über seinen Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs aufklären – spätestens mit Ablauf der für diesen regelmäßig einschlägigen zweiwöchigen Wartefrist vor der Versendung eines Abschlussschreibens. Verursacht der unterlassene Hinweis Kosten für ein nicht mehr erforderliches Abschlussschreiben, kann dies laut Bundesgerichtshof eine Schadenersatzpflicht auslösen.

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