Donnerstag, 13.7.2023
Massenentlassungsanzeige bezweckt keinen Individualschutz der Arbeitnehmer

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Behörden in einem frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen Informationen darüber mitzuteilen, hat nicht den Zweck, den Arbeitnehmern Individualschutz zu gewähren. Die Mitteilung erfolgt nur zu Informations- und Vorbereitungszwecken für die zuständige Behörde. Dies hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

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