Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Quellen-TKÜ und die Online-Durchsuchung im Hessischen Polizeigesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten ein Regelungsdefizit für den behördlichen Umgang mit sogenannten Zero-Day-Sicherheitslücken gerügt. Laut BVerfG wurde die Möglichkeit einer Verletzung der gesetzgeberischen Schutzpflicht aber nicht hinreichend dargelegt und den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht genügt.
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