Das sieht ein Gesetzentwurf vor, mit dem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zwei EU-Richtlinien (RL 2024/825 und RL 2023/2673) in deutsches Recht umsetzen will. Er wurde jetzt an die Länder und Verbände verschickt und auf der Internetseite des Justizministeriums veröffentlicht.
Strengere Anforderungen für (allgemeine) Umweltaussagen
Allgemeine Umweltaussagen über ein Produkt sollen nur noch zulässig sein, wenn sie auch belegt werden können. Sie dürfen nicht auf das gesamte Produkt bezogen verwendet werden, wenn die Umweltaussage tatsächlich nur auf einen Teilaspekt des beworbenen Produkts zutrifft. Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen muss künftig ein realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan beigefügt sein.
Besondere Anforderungen sollen für die Werbung mit Aussagen über die Kompensation von Treibhausgasen gelten. Die Bewerbung eines Produktes mit einer CO2-Kompensationaussage wie "klimaneutral" soll unzulässig sein, wenn die "Klimaneutralität" des Produktes durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Nachhaltigkeitssiegel, die ökologische oder soziale Merkmale eines Produktes, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorheben oder fördern, müssen von einer staatlichen Stelle vergeben werden oder müssen auf einem System beruhen, das eine Zertifizierung durch Dritte vorsieht. Reine Selbstzertifizierungen sind nicht mehr möglich.
Produkte, die so gestaltet wurden, dass sie nur begrenzt haltbar sind, dürfen nicht mehr beworben werden, wenn ein Unternehmer, etwa ein Händler, Kenntnis von der bewussten Begrenzung der Haltbarkeit hat. Als Beispiel nennt der Entwurf Elektrogeräte, in die der Hersteller absichtlich Bauteile von schlechter Qualität eingebaut hat, damit Verbraucherinnen und Verbraucher das Gerät häufiger ersetzen müssen.
Verbot von Dark Patterns bei Finanzdienstleistungsverträgen
Drei manipulative Online-Designmuster, sogenannte Dark Patterns, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern, sollen verboten werden: Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten soll keine bestimmte Auswahlmöglichkeit hervorgehoben werden dürfen. Es soll künftig beispielsweise nicht mehr zulässig sein, nur den "Zustimmen-Button" grafisch hervorzuheben. Auch sollen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr wiederholt zu einer Auswahl aufgefordert werden dürfen, wenn sie bereits eine Auswahl getroffen haben. Das Verfahren zur Anmeldung und zur Beendigung eines Dienstes muss künftig vergleichbar ausgestaltet sein: Einen Dienst zu kündigen soll nicht schwieriger sein als die Anmeldung zu diesem.
Die interessierten Kreise können bis zum 25. Juli 2025 Stellung zu dem Gesetzentwurf nehmen. Die Stellungnahmen werden ebenfalls auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.