Eine Frau hatte gegen vier konkrete Kontrollen durch die Bundespolizei in den Jahren 2022 und 2023 geklagt. Das VG München hatte die Klage der Frau abgewiesen, der VGH München als Berufungsinstanz gab ihr nun aber Recht (Urteil vom 9.4.2026 – 10 BV 25.901). Unmittelbare Folgen für die aktuell weiter stattfindenden Grenzkontrollen hat das Urteil indes nicht.
Die Richterinnen und Richter urteilten, die Anordnung zur Verlängerung der Grenzkontrollen sei vom Bundesinnenministerium jeweils nicht entsprechend den Vorschriften des Schengener Grenzkodex und gemäß der Rechtsprechung des EuGH begründet worden. Rechtlich erforderlich für die Verlängerung sei - bezogen auf die jeweiligen, sechsmonatigen Zeiträume zwischen November 2021 und Mai 2022 sowie zwischen November 2022 und Mai 2023 - eine jeweils neue, ernsthafte Bedrohung.
Die Begründung im Wesentlichen mit einer "weiterhin" hohen Sekundärmigration oder mit einer Belastung der Aufnahmekapazitäten für Flüchtlinge erachtete der VGH nicht als ausreichend. Eine neue, ernsthafte Bedrohungslage sei den damaligen Anordnungsschreiben zur Verlängerung der Grenzkontrollen "nicht substantiiert zu entnehmen" gewesen.
Zudem stellte der VGH fest, die Grenzkontrollen könnten nach der Rechtsprechung des EuGH auch nicht mit dem Argument der nationalen Sicherheit oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und dem Schutz der inneren Sicherheit gerechtfertigt werden. Die VGH-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung kann gegen die Entscheidung Berufung beim BVerwG einlegen, die der VGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.
Bereits zuvor ähnliche Urteile
Die Frau aus Deutschland hatte 2022 und 2023 ihren Wohnsitz in Wien und reiste mehrfach mit Fernbussen oder der Bahn zu ihrem früheren Wohnort nach München. Dabei war sie mehrfach kontrolliert worden.
Vor gut einem Jahr hatte der VGH schon einmal ein ähnliches Urteil gefällt. Damals hatte ein Österreicher wegen einer Kontrolle durch Bundespolizisten im Juni 2022 in einem Zug in Bayern geklagt und vom VGH Recht bekommen.
Auch der EuGH stellte 2022 klar, dass Grenzkontrollen zwischen Österreich und Slowenien wohl europarechtswidrig waren, da Österreich auch in diesem Fall nicht hinreichend nachzuweisen scheinen konnte, dass tatsächlich eine Bedrohungslage vorlag, die die Grenzkontrollen rechtfertigen würde.


