Verbot bestätigt: Kein Niqab am Steuer

Eine Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen – es sei denn, ihr ist das ausnahmsweise genehmigt worden. Der VGH Kassel verweist auf das für Kraftfahrzeugführer geltende Verhüllungsverbot.

Die Muslimin hatte sich beim Regierungspräsidium Darmstadt um eine Ausnahmegenehmigung bemüht, um beim Fahren eines Kfz einen Niqab tragen zu können. Doch die Behörde signalisierte, dass sie die Genehmigung wohl ablehnen wird – woraufhin die Frau klagte. Dabei stützte sie sich unter anderem auf ihre Religionsausübungsfreiheit.

Der VGH Kassel hat den Antrag der Frau auf Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung in erster Instanz abgelehnt* (Beschluss vom 12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z, unanfechtbar). Er stellte klar, dass ein Niqab unter das in der StVO geregelte Verhüllungsverbot falle. Ein solcher Gesichtsschleier verdecke mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht und den Kopf der Trägerin. Allein die Augenpartie reiche aber – anders als die Muslimin meine – nicht aus, um einen Fahrzeugführer bzw. eine Fahrzeugführerin anhand eines "Blitzerfotos" identifizieren zu können.

Darum gehe es aber gerade beim Verhüllungsverbot, das damit auch verfassungskonform sei: Es solle dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer am Steuer identifizierbar sind, und zwar insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen. Hierdurch entfalte es zugleich eine präventive Schutzfunktion hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Mit seiner Entscheidung* liegt der VGH Kassel auf der Linie anderer Gerichte: Auch das OVG Berlin-Brandenburg lehnte zuletzt eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab am Steuer ab. Es bestätigte damit ein Urteil des VG Berlin.

Im vom VGH Kassel verhandelten Fall ist aber noch nicht alles für die Gläubige verloren: Das Regierungspräsidium Darmstadt muss nach Angaben der Richterinnen und Richter erneut darüber entscheiden, ob es der Frau eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen des Niqab erteilt.

(* Hinweis der Redaktion; In der ursprünglichen Fassung war von einer Klageabweisung die Rede, tatsächlich hat der VGH den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. 14.05.2025, 7.12 Uhr, bw)

VGH Kassel, Beschluss vom 12.05.2025 - 10 A 1702/22.Z

Redaktion beck-aktuell, cil, 13. Mai 2025.

Mehr zum Thema