Die Flutkatastrophe im Juli 2021 richtete in einer Eisengießerei in der Vulkaneifel schwere Schäden an. Im April 2022 beantragte die Eisengießerei deshalb Wiederaufbauhilfe. Kurz darauf meldete sie Insolvenz an, über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter wurde bestellt. Im Juli 2022 bewilligte die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) dem Unternehmen circa 350.000 Euro als Wiederaufbauhilfe und zahlte davon rund 66.500 Euro im September 2022 aus.
In dem Bewilligungsbescheid war unter anderem bestimmt, dass die Hilfe zweckgebunden für Schäden sei, die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 14. und 15.07.2021 stehen, und dass der betroffene Geschäftsbetrieb bis spätestens zum 19.07.2025 (Ende des Durchführungszeitraums) wiederaufzunehmen sei.
Nachdem die insolvente Eisengießerei den Betrieb zwischenzeitlich wieder aufgenommen hatte, teilte der Insolvenzverwalter der ISB im November 2022 mit, dass der Geschäftsbetrieb der zum 31.01.2023 eingestellt werde. Daraufhin widerrief die ISB den Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit und forderte die bereits ausgezahlten Beträge zurück. Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Insolvenzverwalter auf Aufhebung des Bescheids und Auszahlung weiterer Gelder. Er meinte, die dauerhafte Fortführung des Geschäftsbetriebes sei nicht Zweck der Fördermittelbewilligung geworden.
Hilfe bezweckt Wiederherstellung der Lage vor der Naturkatastrophe
Das sah das Verwaltungsgericht Trier anders (Urteil vom 25.10.2023 - 8 K 2236/23.TR). Die Hilfe habe "die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebes in Rheinland-Pfalz bis zum Abschluss der Maßnahme und damit bis zum Ende des Durchführungszeitraumes (19. Juli 2025)" bezweckt. Aus dem Bewilligungsbescheid sei ersichtlich, dass die Lage vor der Naturkatastrophe im Durchführungszeitraum wiederhergestellt werden sollte. Maßgeblicher Zeitpunkt sei das Ende dieses Zeitraums. Der Zweck der Hilfe werde daher hier verfehlt, da vor Abschluss des Durchführungszeitraums und damit vor Abschluss der Maßnahme der Betrieb der Eisengießerei dauerhaft eingestellt wurde.
Dass die Flutschäden während des laufenden Geschäftsbetriebes beseitigt worden seien, ändere daran nichts. Denn die Reparaturen allein genügen laut VG nicht: Abgeschlossen sei die Maßnahme und damit der Durchführungszeitraum erst dann, wenn die Reparaturen ausgeführt, die Nachweise vorgelegt und die Förderung vollständig ausbezahlt sowie der Geschäftsbetrieb wiederaufgenommen sei.