Schles­wig-Hol­stein: Au­to­ma­ten­ki­osk darf sonn­tags ge­öff­net haben

Um einen Au­to­ma­ten­ki­osk auch am Sonn­tag zu be­trei­ben, braucht es keine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, so das VG Schles­wig. Er un­ter­fal­le nicht dem An­wen­dungs­be­reich des La­den­öff­nungs­zei­ten­ge­set­zes.

Wer einen be­stimm­ten Kiosk in Pin­ne­berg be­tritt, den er­war­ten an­stel­le von Re­ga­len vol­ler Waren und einer Theke mit freund­li­chem Per­so­nal nur Ver­kaufs­au­to­ma­ten. Der Be­trei­ber die­ses so­ge­nann­ten Au­to­ma­ten­ki­osks hat im Eil­ver­fah­ren al­ler­dings nicht das be­kom­men, was er woll­te: eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung, um seine Au­to­ma­ten auch am Sonn­tag be­trei­ben zu dür­fen. Schlie­ßen muss er sonn­tags - zu­min­dest vor­erst - den­noch nicht.

Denn einer sol­chen Ge­neh­mi­gung be­dür­fe es gar nicht, hat nun das VG ent­schie­den (Be­schlüs­se vom 14.03.2025 - 7 B 20/25 und 7 B 21/25). Die Kam­mer kam zu dem Er­geb­nis, dass Au­to­ma­ten­ki­os­ke nicht dem An­wen­dungs­be­reich des La­den­öff­nungs­zei­ten­ge­set­zes in Schles­wig-Hol­stein un­ter­fal­len. Für ein­zel­ne Wa­ren­au­to­ma­ten sei das an­er­kannt. Eine an­de­re Be­wer­tung, nur weil meh­re­re Wa­ren­au­to­ma­ten in einem Raum ste­hen, könne dem Ge­setz nicht ent­nom­men wer­den, so das Ge­richt.

Da eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nicht er­for­der­lich sei, müsse dem Be­trei­ber jetzt im Eil­ver­fah­ren nicht ge­hol­fen wer­den. Es sei ihm zu­zu­mu­ten, eine Schlie­ßungs­an­ord­nung ab­zu­war­ten und gegen diese dann Rechts­schutz zu er­su­chen. Ein Rechts­schutz­be­dürf­nis zum Er­lass der einst­wei­li­gen An­ord­nung be­stehe daher nicht, so das Ge­richt, auch wenn das be­deu­te, dass der In­ha­ber vor­erst keine Rechts­si­cher­heit er­lan­ge. In der Sache ge­nau­so ent­schied das VG über den Eil­an­trag eines an­de­ren Kiosk-In­ha­bers* aus dem Kreis Dith­mar­schen.

Au­to­ma­ten­ki­os­ke er­öff­nen seit ei­ni­ger Zeit in vie­len Städ­ten und Ge­mein­den. Die Be­trei­ber spe­ku­lie­ren auf län­ge­re oder sogar durch­ge­hen­de Öff­nungs­zei­ten und spa­ren gleich­zei­tig das Ver­kaufs­per­so­nal ein. Auch in NRW gab es schon ein Eil­ver­fah­ren, in dem eben­falls der Ki­oskin­ha­ber ge­wann und vor­erst wei­ter sonn­tags öff­nen darf.

(* Wir haben das Ge­schlecht des Ki­oskin­ha­bers kor­ri­giert, 19.3.2025, 9:37 Uhr, jvh)

VG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2025 - 7 B 20/25

Redaktion beck-aktuell, dd, 17. März 2025.

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