Wer einen bestimmten Kiosk in Pinneberg betritt, den erwarten anstelle von Regalen voller Waren und einer Theke mit freundlichem Personal nur Verkaufsautomaten. Der Betreiber dieses sogenannten Automatenkiosks hat im Eilverfahren allerdings nicht das bekommen, was er wollte: eine Ausnahmegenehmigung, um seine Automaten auch am Sonntag betreiben zu dürfen. Schließen muss er sonntags - zumindest vorerst - dennoch nicht.
Denn einer solchen Genehmigung bedürfe es gar nicht, hat nun das VG entschieden (Beschlüsse vom 14.03.2025 - 7 B 20/25 und 7 B 21/25). Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass Automatenkioske nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes in Schleswig-Holstein unterfallen. Für einzelne Warenautomaten sei das anerkannt. Eine andere Bewertung, nur weil mehrere Warenautomaten in einem Raum stehen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden, so das Gericht.
Da eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei, müsse dem Betreiber jetzt im Eilverfahren nicht geholfen werden. Es sei ihm zuzumuten, eine Schließungsanordnung abzuwarten und gegen diese dann Rechtsschutz zu ersuchen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zum Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe daher nicht, so das Gericht, auch wenn das bedeute, dass der Inhaber vorerst keine Rechtssicherheit erlange. In der Sache genauso entschied das VG über den Eilantrag eines anderen Kiosk-Inhabers* aus dem Kreis Dithmarschen.
Automatenkioske eröffnen seit einiger Zeit in vielen Städten und Gemeinden. Die Betreiber spekulieren auf längere oder sogar durchgehende Öffnungszeiten und sparen gleichzeitig das Verkaufspersonal ein. Auch in NRW gab es schon ein Eilverfahren, in dem ebenfalls der Kioskinhaber gewann und vorerst weiter sonntags öffnen darf.
(* Wir haben das Geschlecht des Kioskinhabers korrigiert, 19.3.2025, 9:37 Uhr, jvh)