"Einfach alles zu jeder Zeit": Automatenshop darf weiter an Sonn- und Feiertagen offen sein

Ein Bonner Automatenkiosk darf vorläufig weiterhin an Sonn- und Feiertagen öffnen, da er wahrscheinlich nicht den Regelungen des Ladungsöffnungsgesetzes NRW unterfällt. 

Immer mehr in Mode: Automatenshops. Der Betreiber eines solchen Automatenkiosks mit 15 einzelnen Automaten hat 24/7 geöffnet. Am Schaufenster warb er mit dem Slogan: "einfach alles zu jeder Zeit". Das passte der Stadt Bonn nicht: Sie untersagte dem Betreiber mit sofortiger Wirkung, den Shop an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der Betreiber wehrte sich per Eilantrag, dem das OVG Münster in zweiter Instanz entsprach (Beschluss vom 12.02.2025 4 B 976/24unanfechtbar).

Nach vorläufiger Einschätzung des OVG spricht Überwiegendes dafür, dass außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit ohne Verkaufspersonal betriebene Warenautomaten nicht deshalb unter das Ladenöffnungsgesetz NRW fallen, weil mehrere von ihnen in einem Geschäftsraum aufgestellt sind, der sich als Automatenkiosk darstellt. 

Warenautomaten als selbstständige Verkaufseinrichtungen seien seit 1962 an allen Tagen ganztägig nutzbar. Später unterfielen sie laut OVG gar nicht mehr dem bundesrechtlichen Ladenschlussgesetz. Nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber das Ladenöffnungsgesetz NRW erlassen. An der bisherigen Herausnahme der Warenautomaten aus dem Geltungsbereich der Ladenschluss-Regelungen habe er nichts ändern wollen – und auch tatsächlich nichts geändert. Dem Landesgesetzgeber sei es vielmehr darum gegangen, den Handlungsspielraum der Unternehmer zu erweitern. Keinesfalls habe er in Nordrhein-Westfalen hinter den Stand zurückfallen wollen, den das Ladenschlussgesetz zuvor erreicht hatte.

Das OVG fährt fort: Keine Grundlage im Gesetz finde die mittlerweile verbreitete Annahme, nur klassische oder einzelne Warenautomaten könnten von der Einhaltung der allgemeinen Ladenschlusszeiten freigestellt sein. Der Gesetzgeber habe die möglichen Gefahren zunehmender Vollautomatisierung bzw. die Entwicklung moderner Warenautomaten schon bei Erlass des Ladenschlussgesetzes und umso mehr in der Zeit danach im Blick gehabt. Der zwischenzeitliche technische Fortschritt hätten seit 1962 für den Gesetzgeber kein praktisches Regelungsbedürfnis begründet, selbsttätige Verkaufseinrichtungen wieder den Regelungen über den Ladenschluss zu unterwerfen. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung sei, so das OVG, bei der Rechtsanwendung in NRW zu respektieren. Es sei dem Gesetzgeber vorbehalten, hieran ggf. etwas zu ändern, beispielsweise wegen der wachsenden Bedeutung neuerer Erscheinungsformen selbsttätiger Verkaufseinrichtungen.

Vor diesem Hintergrund könne dem Antragsteller mit Rücksicht auf seine Berufsfreiheit nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Verfügung, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu schließen, einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen.

Einen ähnlich gelagerten Fall hat zuletzt das VG Osnabrück entschieden. Hier hieß es, solche Automatenshops seien als Verkaufsstellen anzusehen, die die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigten.

OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2025 - 4 B 976/24

Redaktion beck-aktuell, zav, 12. Februar 2025.

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