24/7 erlaubt: Bonner Automatenkiosk verstößt nicht gegen Ladenöffnungsgesetz

Ein Kiosk in Bonn, in dem nur Warenautomaten stehen, darf dank einer Entscheidung des VG Köln nun weiterhin rund um die Uhr geöffnet haben. Die Reform der Ladenöffnungsgesetze soll an der gesetzlichen Ausnahme für Automaten nichts geändert haben.

In Hessen brauchte es erst einen zweijährigen Rechtsstreit und schließlich eine Gesetzesänderung, damit die Supermarktkette tegut ihre "teo"-Automatenkioske weiterhin rund um die Uhr betreiben durfte. Das VG Köln hat nun gezeigt, dass das in NRW auch direkter geht. Dabei entschied es, dass Warenautomaten – auch in größer angelegten Ladenlokalen – von vornherein nicht unter das dortige Ladenöffnungsgesetz fallen. Das ergebe sich vor allem durch historische Auslegung des Gesetzes (Urteil vom 18.06.2025 – 1 K 5563/24).

Fünfzehn Warenautomaten umfasste der Kiosk, der laut Werbung an der Fassade "einfach alles zu jeder Zeit" im Sortiment haben sollte. Die Stadt Bonn untersagte dem Betreiber die beworbenen "24/7"-Öffnungszeiten im August 2024 unter Verweis auf das Landesöffnungsgesetz (LÖG NRW).  Als "Verkaufsstelle" im Sinne des Gesetzes habe auch ein Automatenkiosk die Sonn- und Feiertagsruhe einzuhalten. Dass es in der Zukunft nicht nur einzelne Warenautomaten, sondern Kioske mit einer Reihe von Automaten geben sollte, habe der Gesetzgeber nicht vorausgesehen.

Der Betreiber wandte sich zunächst im Eilverfahren gegen die Verfügung, woraufhin das OVG vorläufig zu seinen Gunsten entschied. Das Hauptsacheverfahren vor dem VG Köln ist nun ebenso positiv für ihn ausgefallen: Das Gericht folgte der Argumentation des OVG in vollem Umfang.

Warenautomaten waren schon immer die Ausnahme

Für die Gerichte besteht kein Zweifel daran, dass Warenautomaten aktuell nicht in den Geltungsbereich des LÖG NRW fallen. Das sei inzwischen "nahezu allgemeine" Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Zur Begründung führte nun auch das VG die Entstehungsgeschichte des Gesetzes an.

Das BVerfG habe bereits im Jahr 1962 die damaligen Sondervorschriften für Warenautomaten als verfassungswidrig verworfen. Laut dem damals einzig maßgeblichen Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG) seien Automaten zwar "an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar" gewesen. Allerdings mit der Einschränkung, dass sie an ein tatsächliches Ladengeschäft angegliedert sein mussten, das genau die gleichen Produkte führte. Nachdem diese Sondervorschrift unter Verweis auf die Berufsfreiheit von Automatenbetreibern gekippt worden sei, habe der Gesetzgeber über 30 Jahre lang nichts an dem nun entstandenen Vakuum geändert, obwohl das BVerfG die Option auf neue Detailregelungen ausdrücklich eröffnet hatte. Erst im Jahr 1996 sei das LadSchlG dahin gehend angeglichen worden, dass "Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar" seien, was wiederum im Jahr 2003 gänzlich gestrichen worden sei. Eine Erwähnung von Automaten im LadSchlG habe der Gesetzgeber schon damals als "nicht mehr zeitgemäß" erachtet.

Mit der Föderalismusreform im Jahr 2006 sei die Gesetzgebungskompetenz schließlich auf die Länder übergegangen, so das VG weiter. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe bei der Konzeption seines LÖG bereits neue Entwicklungen im Einzelhandel mitbedacht und den weggefallenen Begriff des "Warenautomaten" ebenso wenig in den eigenen Gesetzestext mit aufgenommen. Dabei sei es ihm gerade darauf angekommen, nicht hinter die vorherige Rechtslage zu fallen und den Handlungsspielraum von Unternehmerinnen und Unternehmern zu erweitern.

So verfange das Argument auch nicht, der Gesetzgeber habe höchstens klassische bzw. einzelne Warenautomaten im Blick gehabt. Im Gegenteil habe sich das Bundesparlament schon zuvor beim LadSchlG ausdrücklich "sehr ernste Gedanken" über die "beginnende Automation" gemacht. Dass der Landesgesetzgeber diese Sorgen nicht noch einmal aufgegriffen hat, sei kein Zeichen dafür, dass die fortschreitende Automatisierung übersehen worden wäre. Diese bewusste parlamentarische Entscheidung sei zu respektieren.

Rechtslage formbar, aber unbedenklich

Dem Gesetzgeber stünde es weiterhin offen – wie schon damals vom BVerfG angedeutet - Automatenkioske näher zu beschränken, erläutert das VG.

Durchgreifende Bedenken gegen die aktuelle Regelung bestünden auch im Übrigen nicht. So verstoße die Regelung etwa nicht gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, solange die Automatenkioske an Sonn- und Feiertagen keine Beschäftigten vor Ort hätten. Ein anderes Verständnis könnte unter Umständen sogar verfassungswidrig sein, da die Bußgeldvorschriften des § 12 LÖG sonst Gefahr liefen, zu unbestimmt zu sein. Würde eine Behörde etwa einen Bußgeldbescheid auf den Betrieb von Warenautomaten stützen – ohne dass diese ausdrücklich im Gesetz zu finden sind – läge darin ein potenzieller Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Vor diesem Hintergrund ließe sich auch das VG nicht von dem Argument überzeugen, der Automatenkiosk wirke nach außen hin wie ein herkömmliches Ladengeschäft. Ungeachtet der "technischen Fortentwicklung" – so das VG – handele es sich hier nach wie vor um nichts anderes als selbsttätige Verkaufseinrichtungen.

VG Köln, Urteil vom 18.06.2025 - 1 K 5563/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 12. August 2025.

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