Kopftuch in der Verhandlung: Muslima zu Recht als Richterin abgelehnt
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Eine Rechtsanwältin muslimischen Glaubens bewarb sich um eine Stelle als Richterin. Ihr Kopftuch wollte sie in mündlichen Verhandlungen anbehalten, weswegen das Justizministerium Hessen ihre Einstellung ablehnte. Die Frau klagte – Recht bekam sie aber nicht.

Das Hessische Justizministerium durfte die Bewerbung einer muslimischen Frau auf eine Stelle als Richterin mit der Begründung ablehnen, dass die Bewerberin nicht bereit sei, während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten – etwa in einer mündlichen Verhandlung – ihr Kopftuch abzulegen. Das hat das VG Darmstadt entschieden  (Az.: 1 K 2792/24.DA). Die Klage der aktuell als Rechtsanwältin arbeitenden Frau, deren Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, blieb damit erfolglos.

Die Juristin sieht das Tragen eines Kopftuchs für sich als religiös verbindlich an. Im Rahmen ihrer Bewerbung beim Hessischen Justizministerium erklärte sie im Bewerbungsgespräch auf Nachfrage, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Das Ministerium lehnte ihre Bewerbung daraufhin ab. Es sah durch das Tragen eines religiös konnotierten Kleidungsstücks im Kontakt mit Verfahrensbeteiligten den Grundsatz der weltanschaulich-religiösen Neutralität und die negative Religionsfreiheit der Verfahrensbeteiligten verletzt. Auch leide die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Gericht bestätigt Ungeeignetheit für Richteramt

Das VG Darmstadt stimmte dem Ministerium nun zu. Dieses habe die Eignung der Bewerberin verneinen dürfen. Gegen die Religionsfreiheit der Muslimin verstößt das aus Sicht des VG nicht, das insbesondere der staatlichen Neutralitätspflicht vor Gericht eine besondere Bedeutung beimaß. Die Verfahrensbeteiligten könnten dort eine in jeder Hinsicht unabhängige Entscheidung erwarten – losgelöst von weltanschaulichen, politischen oder religiösen Grundeinstellungen. Das rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung, auch wenn der Religionsfreiheit ein hoher Wert zukomme.

Der Eingriff beschränke sich auf das notwendige Mindestmaß, merkte das Gericht an. Von der Bewerberin werde nur erwartet, ihr Kopftuch während des Kontakts mit Verfahrensbeteiligten abzulegen. Zwar bleibe ihr damit der Zugang zum richterlichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Dienst jedenfalls in Hessen dauerhaft verwehrt. Das sah das VG aber dadurch abgemildert, dass sich die Anwältin freiwillig und in Kenntnis der bestehenden Regelungen für die Bewerbung für den Justizdienst entschieden hatte.

Ob es bei dem Urteil bleibt, ist offen. Das VG Darmstadt hat die Berufung gegen sein Urteil zum VGH Kassel zugelassen. Allerdings hat das OLG Hamm bereits entschieden, dass die fehlende Bereitschaft, das Kopftuch während Gerichtsverhandlungen abzunehmen, auch der Ausübung des Schöffenamtes entgegenstehtDas BVerfG hielt 2020 noch ein Kopftuchverbot für eine Rechtsreferendarin für verfassungskonform. Und laut EuGH dürfen auch öffentliche Verwaltungen ihren Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuches untersagen

VG Darmstadt -

Redaktion beck-aktuell, bw, 1. Dezember 2025.

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