Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen des VG Berlin sind die Vorgaben des BVerfG an eine amtsangemessene Alimentation in den streitgegenständlichen Jahren nicht eingehalten worden. Danach müsse die Besoldung eines Beamten zuzüglich Kindergelds für zwei Kinder in jedem Fall einen Mindestabstand von 15% gegenüber den Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie wahren. Die Grundsicherungsleistungen bestehen im Wesentlichen aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe.
Die tatsächliche Nettoalimentation der vierköpfigen Beamtenfamilie in der A 4-Besoldung, der die klagende Beamtin bis April 2018 angehörte, und der A 5-Besoldung habe nicht einmal die einfache Summe der Grundsicherungsleistungen für eine vierköpfige Familie erreicht und sei pro Jahr knapp 8.000 bis 9.900 Euro hinter der gebotenen Mindestalimentation zurückgeblieben, so das VG. Weil nur das BVerfG verbindlich die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich geregelten Berliner Beamtenbesoldung feststellen kann, hat das VG dazu die Karlsruher Richter angerufen (Vorlagebeschluss vom 30.11.2023 – VG 26 K 251.16).
Ergänzend merkte die Kammer an, dass die Beamtenbesoldung in den untersuchten Jahren 2016 bis 2019 wohl bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 10 nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des sogenannten Mindestabstandsgebots zur Grundsicherung genügen dürfte. Schon der Bruttomehrbetrag in diesen höheren Besoldungsgruppen (also ohne den erforderlichen Abzug von insbesondere Steuern) genüge nicht, um den ausgerechneten Fehlbetrag zur Mindestalimentation auszugleichen.
Unteralimentation zeitnah geltend gemacht?
Für die Jahre 2020 bis 2022 hat die Kammer die Klage der Beamtin abgewiesen (VG Berlin, Urteil vom 30.11.2023 – VG 26 K 649/23). Jedenfalls in den Jahren 2020 und 2021 – für die ebenfalls Daten erhoben wurden – sei zwar der gebotene Mindestabstand nicht eingehalten. Die Beamtin habe das aber nicht in der erforderlichen Weise zeitnah beim Dienstherrn geltend gemacht. Ihre Widersprüche aus den Jahren 2016 und 2018 erfassten unter Berücksichtigung der Geltungsdauer der jeweils angegriffenen Besoldungsgesetze nur den Zeitraum von 2016 bis 2019.
Zwar habe die Klägerin in der 2016 erhobenen Klage geltend gemacht, dass ihre Besoldung "seit" 2016 verfassungswidrig sei. Da der Dienstherr jedoch erkennen können müsse, welche Besoldung sein Beamter angreift, ende die Rüge in dem Jahr, in dem eine neue Besoldungsregelung in Kraft tritt. Das VG hält die Frage, wann eine verfassungswidrige Unteralimentation zeitnah geltend gemacht ist, für grundsätzlich bedeutsam. Es hat deswegen die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.