Der Fall schwelt bereits seit 2020. Damals wurde die Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen auf die deutschsprachigen Videosharing-Plattformen aufmerksam. Kostenlos und uneingeschränkt konnte man dort Pornos streamen und downloaden. Die Medienanstalt forderte die Anbieterin auf, eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, um sicherzustellen, dass nur Erwachsene auf die Seiten zugreifen können.
Dies störte die Betreiberin nicht: sie verbreitete die pornografischen Inhalte weiter, ohne das Angebot auf Erwachsene zu beschränken. Auch, dass ihr einstweiliger Rechtsschutz letztinstanzlich versagt wurde und später sogar ein Zwangsgeld verhängt wurde, zeigte keine Wirkung.
Die Landesmedienanstalten wussten sich nicht anders zu helfen, als nun gemeinsam gegen die Access-Provider mit Sitz in Deutschland vorzugehen, die technisch den Zugang zu den betreffenden Porno-Websites vermitteln. Es folgte eine Anordnung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, mit der eine Access-Providerin aus Berlin angewiesen wurde, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren.
Kein Eilrechtsschutz zur Fortsetzung rechtswidrigen Verhaltens
Die Sperrung will die Anbieterin der Pornoseiten nicht hinnehmen. Sie klagte und stellte Eilanträge. Das VG Berlin erachtet die Eil-Anträge bereits für unzulässig (Beschlüsse vom 24.04.2025 – VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25). Das zypriotische Unternehmen habe kein schutzwürdiges Interesse an der Außervollzugsetzung der gegenüber der Acces-Providerin ergangenen Sperrverfügungen. Denn der Anordnung der Sperrungen hätte es nicht bedurft, wenn es sich rechtstreu verhalten würde. Stattdessen verbreite es die pornografischen Inhalte trotz sofort vollziehbarer Untersagung weiterhin uneingeschränkt und für jeden zugänglich.
Das VG Berlin spricht von einer fortgesetzten und beharrlichen Missachtung geltenden Rechts, die umso verwerflicher sei, als die betreffenden Maßnahmen Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienten, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimesse. Die Eilanträge stufen die Richterinnen und Richter als rechtsmissbräuchlich ein. Sie seien in der Sache alleine darauf gerichtet, dass die Porno-Anbieterin ihr rechtswidriges Verhalten ungehindert fortsetzen könne. Sie missachte die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Für dieses Ansinnen könne sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.