VG lehnt Eilanträge gegen Untersagung pornografischer Inhalte ab
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Internetangebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung in Deutschland untersagt, solange die pornografischen Inhalte nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten. Das VG Düsseldorf lehnte die dagegen gerichteten Eilanträge der Anbieter ab, die sodann Beschwerde einlegten.
OVG: Kommission für Jugendmedienschutz durfte eingebunden werden
Das OVG hat nun die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen. Es unterliege bei vorläufiger Einschätzung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam errichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. Ihre Einbindung in den Entscheidungsprozess verstoße weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokratieprinzip. Trotz ihrer Aufgabe einer länderübergreifenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugendmedienschutz diene die KJM - ein sachverständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden seien - formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt.
Weitreichende Entscheidungsbefugnisse gerechtfertigt
Die der KJM in der Sache zugewiesenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse seien unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Telemedienaufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen. Die Reglementierung jugendgefährdender Inhalte erfordere wertende Entscheidungen, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instrumentalisierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen würde. Es dürfte daher jedenfalls zulässig sein, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken.
Unterschiedliche Schutzmodalitäten für Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unbeachtlich
Der Untersagung könnten die Anbieter auch nicht das sogenannte Herkunftslandprinzip entgegenhalten, wonach für Internetanbieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten würden. Das VG sei davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. Dem hätten die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Nachdem die Landesmedienanstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hätte, habe sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugendschutzvorschriften in Zypern abwarten müssen. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutzmodalitäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheide, könne das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssten die Beeinträchtigungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.