Corona-Quarantäne: Hertha BSC muss Lohnkosten für Mitarbeiter selber tragen

13 Tage wurden Mitarbeiter von Hertha BSC in Corona-Quarantäne geschickt. Die an die Mitglieder des Betreuungsstabs weiter gezahlten Gehälter muss das Land Berlin dem Verein laut VG Berlin nicht erstatten. Besonderheiten des Profifußballs kämen hier nicht zum Tragen.

Im April 2021 wurden mehrere Spieler aus der Lizenzspielermannschaft sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreuerstabs von Hertha BSC positiv auf Corona getestet. 49 Personen aus Mannschaft und Betreuerstab mussten als Kontaktpersonen in eine 13-tägige Quarantäne. Drei Bundesligaspiele mussten abgesagt werden; sie wurden im Mai 2021 nachgeholt.

Im April 2023 beantragte Hertha BSC auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Land Berlin die Erstattung der trotz der Quarantäne – unter anderem für Physiotherapeuten, Zeugwarte und Teile des Trainerteams –weitergezahlten Gehälter. Die Erstattungsanträge für 13 Mitarbeiter des Betreuerstabes lehnte die zuständige Senatsverwaltung für Finanzen vollumfänglich oder weit überwiegend ab. Hiergegen klagte Hertha BSC.

Laut VG Berlin zu Unrecht (Urteil vom 13.10.2025 – VG 32 K 168/24). Der Verein sei aus arbeitsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet gewesen, auch während der 13-tägigen Quarantäne die Entgelte der Mitarbeiter fortzuzahlen, so das Gericht unter Verweis auf das BGB. Danach behalte ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn er unverschuldet für einen "verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum" nicht arbeiten konnte. Das nimmt das VG bei einer behördlich angeordneten Quarantäne von bis zu 14 Tagen an und stimmt dabei mit einer Entscheidung des BVerwG überein.

Der Verein könne sich nicht darauf berufen, dass für den Bereich des Profifußballs eine kürzere Zeitspanne gelten müsse. Besonderheiten des Profifußballs spielten allenfalls eine untergeordnete Rolle, da hier keine Spieler betroffen seien. Zudem sei absehbar gewesen, dass Mitarbeiter aufgrund des pandemischen Infektionsgeschehens zeitweise ausfallen könnten. Überdies habe der zur Quarantäneanordnung führende Kontakt während der Arbeitszeit im Trainingsbetrieb stattgefunden. Schließlich hätten auch die abgesagten Bundesligaspiele nachgeholt werden können. 

Gegen das Urteil kann beim OVG Berlin-Brandenburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

VG Berlin, Urteil vom 13.10.2025 - VG 32 K 168/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 20. Oktober 2025.

Mehr zum Thema