Das Land Nordrhein-Westfalen muss das laufende Bewerbungsverfahren mit einem Polizeibewerber für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027 fortführen. Das hat das VG Aachen entschieden (Beschluss vom 12.03.2026 – 1 L 160/26). Der Mann hatte einmal an einem Harnstein gelitten und wurde prompt aus dem Bewerbungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst ausgeschlossen. Das Landesamt der Polizei führte an, bei dem Bewerber bestehe eine Veranlagung zur Harnsteinbildung.
Das VG Aachen wirft dem Landesamt vor, den Maßstab für die gesundheitliche Eignung verkannt zu haben. Es verweist insofern auf ein Urteil des BVerwG. Danach ist bei aktuell gesunden Bewerbern eine Prognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung kann demnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Solche Anhaltspunkte sah das VG Aachen im Fall des Polizeibewerbers nicht.
Das Land NRW kann gegen den Beschluss noch vorgehen, über eine entsprechende Beschwerde müsste dann das OVG Münster entscheiden.


