Polizeidienst: Bewerbung kann an gerade nicht akuter Vorerkrankung scheitern

Ein Bewerber für den Polizeidienst kann auch dann gesundheitlich ungeeignet sein, wenn er aktuell gesund ist, aufgrund einer Vorerkrankung aber überwiegend wahrscheinlich ist, dass er vor seinem regelmäßigen Eintritt in den Ruhestand polizeidienstunfähig werden wird.

Ein Mann befand sich in der Ausbildung zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Widerruf, als er einen Schlaganfall erlitt. Sein Studium an der Polizeihochschule schloss er dennoch erfolgreich ab, einschließlich der geforderten Sportleistungen. Das Land wollte ihn gleichwohl nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen, denn es sah eine hohe Gefahr für einen weiteren Schlaganfall.

Im Verfahren vor dem VG sah der medizinische Sachverständige das Risiko, dass der Bewerber bis zum Erreichen der Altersgrenze erneut einen Schlaganfall erleidet, bei 35%. Das Gericht wies das Land an, den Bewerber unter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Polizeidienst einzustellen.

Das BVerwG bestätigte das Urteil der ersten Instanz, nachdem das OVG anders entschieden hatte. Für die Beurteilung der Frage, ob aktuell gesundheitlich geeignete Bewerber voraussichtlich wegen einer Vorerkrankung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze polizeidienstunfähig werden, sei der Prognosemaßstab anzuwenden, der auch bei Bewerbern für den allgemeinen Verwaltungsdienst gelte. Es gelte der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, das heißt einer Wahrscheinlichkeit von über 50%. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad sei hier nicht erfüllt.

Auch die Annahme einer bereits gegenwärtig eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit wegen möglicher Folgen eines "Rückfalls" während eines Polizeieinsatzes überdehnt für das BVerwG die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern. Ein strengerer Maßstab für den Polizeidienst könne ohne gesetzgeberische Vorgabe nicht angelegt werden (Urteil vom 13.02.2025 – 2 C 4.24).

BVerwG, Urteil vom 13.02.2025 - 2 C 4.24

Redaktion beck-aktuell, bw, 13. Februar 2025.

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