Im September fand auf Einladung des OVG Münster die 64. Tagung der Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichtshöfe und Oberverwaltungsgerichte der Länder sowie des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts statt.
Dabei diskutierten die Teilnehmenden unter anderem Gesetzentwürfe zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Ziel der europäischen Lösung ist, die Migration zu steuern, humanitäre Standards zu wahren und irreguläre Migration zu begrenzen. Zur Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der GEAS-Reform muss Deutschland insbesondere das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz sowie das Asylbewerberleistungsgesetz anpassen. Anfang September hat die Bundesregierung hierfür das GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz beschlossen. Ab Juni 2026 gelten dann für alle EU-Staaten die gleichen Regeln für Asylverfahren.
Rechtsschutz soll qualitativ gut und zeitnah sein
Die Präsidentinnen und Präsidenten appellieren in ihrer gemeinsamen Abschlusserklärung an den Gesetzgeber, die Spielräume, die das Unionsrecht den Mitgliedstaaten lässt, zu nutzen, um einen qualitativ hohen und zugleich zeitnahen Rechtsschutz zu gewährleisten. Hierfür ist nach Ansicht der Präsidentenkonferenz die Berücksichtigung der Expertise der Praxis unentbehrlich. Deswegen sollten vor allem die gerichtlichen Entscheidungsfristen im Gesetzentwurf großzügiger gesetzt oder, soweit unionsrechtlich nicht gefordert, gestrichen werden.
Im Entwurf ist bisher vorgesehen, dass über ein Asylverfahren in erster Instanz innerhalb von sechs Monaten und über ein Eilverfahren in zweiter Instanz innerhalb von zwei Wochen entschieden werden muss. Die Gerichtspräsidenten und -präsidentinnen meinen, dies hätte eine Bevorzugung zur Folge, die im Verhältnis zu anderen Rechtsschutzsuchenden nur schwer zu vermitteln wäre.
Keine Verlagerung der Kernmaterie auf Sozialgerichtsbarkeit
Eine Verlagerung des Rechtswegs in den Rechtsgebieten Wohngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss sowie Kinder- und Jugendhilfe auf die Sozialgerichtsbarkeit lehnen die Präsidentinnen und Präsidenten erneut ausdrücklich ab. Die Verwaltungsgerichte verfügten über ein besonderes Fachwissen und es gebe dort eine jahrzehntelange Entscheidungspraxis. All das fehle der Sozialgerichtsbarkeit. Man teile zudem die Sorge aus dem kommunalen Bereich, der auf die negativen Auswirkungen auf die Finanzsituation der Städte und Kreise hinweist.


