OB-Wahl Ludwigshafen: Zweite Pleite an einem Tag für AfD-Politiker
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Nach dem BVerfG hat nun auch der VerfGH Rheinland-Pfalz entschieden: Joachim Paul bleibt von der OB-Wahl in Ludwigshafen ausgeschlossen. Die Richterinnen und Richter sehen keinen Anspruch auf Eilrechtsschutz, dieser sei nur bei klaren Fehlern möglich.

Nachdem das BVerfG die Verfassungsbeschwerde von Joachim Paul am Mittwoch bereits nicht zur Entscheidung angenommen hatte, hat wenige Stunden später auch der VerfGH Rheinland-Pfalz die Beschwerde des verhinderten Bürgermeister-Kandidaten zurückgewiesen. Der AfD-Politiker konnte nicht erreichen, vorab zur OB-Wahl in Ludwigshafen am kommenden Sonntag zugelassen zu werden. Rechtsschutz vor einer Kommunalwahl gebe es nur bei offensichtlichen Fehlern im Wahlverfahren, entschieden die Richterinnen und Richter (Beschluss vom 17.09.2025 - VGH B 27/25 und VGH A 28/25).

Der Koblenzer Lehrer ist seit 2013 AfD-Mitglied und sitzt seit 2016 im rheinland-pfälzischen Landtag. Anfang August entschied der Wahlausschuss, ihn wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zur OB-Wahl zuzulassen. Paul legte dagegen Eilanträge beim VG Neustadt/Weinstraße und beim OVG Rheinland-Pfalz ein, blieb jedoch erfolglos. Beide Gerichte stellten klar, dass eine Kontrolle vor der Wahl nur bei offensichtlichen Fehlern möglich sei. Ein solcher liege nicht vor, so das OVG, und verwies auf Pauls Unterstützung sogenannter Remigrationspläne ohne Distanzierung von verfassungsfeindlichen Deutungen.

Paul wandte sich anschließend mit einer Verfassungsbeschwerde und einem Antrag auf einstweilige Anordnung nach Koblenz. Der VerfGH wies die Beschwerde nun teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück.

Subsidiarität verlangt zunächst Wahlprüfungsverfahren

Unzulässig sei die Beschwerde, soweit Paul eine Verletzung seines passiven Wahlrechts, des Benachteiligungsverbots wegen politischer Anschauungen, seiner Meinungsfreiheit und seiner Vereinigungsfreiheit geltend gemacht habe, so der VerfGH. Er habe den Grundsatz der Subsidiarität missachtet. Dieser besagt, dass zunächst der fachgerichtliche Rechtsschutz – hier das Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl – in Anspruch genommen werden muss, bevor eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

Dieses Verfahren sei auch nicht unzumutbar, erklärte der VerfGH: Es sei weder aussichtslos noch ohne weitere tatsächliche Aufklärung entscheidbar. Auch sonstige Gründe, hier von der erforderlichen Rechtswegerschöpfung abzusehen, sah das Gericht nicht. Pauls Einwand, ein Urteil im Wahlprüfungsverfahren käme "zu spät", überzeuge nicht. Im Fall einer Wiederholungswahl beginne die achtjährige Amtszeit des Oberbürgermeisters nämlich von neuem, so die Richterinnen und Richter.

Demokratieprinzip rechtfertigt Vorabkontrolle nur bei offensichtlichen Fehlern

Unbegründet sei die Verfassungsbeschwerde laut Gericht, soweit Paul eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz rüge. Er habe kritisiert, dass die Verwaltungsgerichte zu streng geprüft hätten. Der VerfGH hielt jedoch dagegen: Die Gerichte hätten zu Recht verlangt, dass Eingriffe in den Wahlablauf nur dann schon vor der Wahl überprüft würden, wenn ein Fehler so offensichtlich sei, dass er die Wahl später mit Sicherheit ungültig machen werde. Die Annahme der Fachgerichte, dass alle anderen Fragen erst im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl geklärt werden könnten, sei  verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so die Richterinnen und Richter.

Vor diesem Hintergrund sei auch die Beschränkung von Art. 124 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz gerechtfertigt, wonach es zwar keinen lückenlosen Eilrechtsschutz vor einer Kommunalwahl gebe, dafür aber das Wahlprüfungsverfahren als nachträglicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe.

Die Richterinnen und Richter betonten außerdem, dass Wahlen Massenverfahren seien, die regelmäßig und fristgerecht stattfinden müssten. Das verlange das Demokratieprinzip. Eine umfassende Kontrolle im Vorfeld könnte den Ablauf erheblich verzögern und die Funktion der Wahl gefährden, so das Gericht. Umfangreiche Ermittlungen und schwierige Rechtsfragen seien mit den engen Fristen kaum vereinbar. Deshalb sei es geboten, Wahlentscheidungen grundsätzlich nachträglich im Wahlprüfungsverfahren zu klären.

VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.09.2025 - VGH B 27/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 17. September 2025.

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