Verfassungsbeschwerde von Vodafone: BVerfG setzt DNS-Überwachung als Ermittlungsinstrument Grenzen
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Das BVerfG hat Ende November der massenweisen Überwachung aller Domain-Name-System-Server-Anfragen vorläufig den Riegel vorgeschoben. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen Telekommunikationsdiensteanbieter hierzu nicht verpflichten. Die Hintergründe der Entscheidung erläutert Andreas Milch.

Die Richterinnen und Richter in Karlsruhe setzten per einstweiliger Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG einen Beschluss des AG Oldenburg aus, der Vodafone zur anlasslosen Überwachung und Auswertung sämtlicher DNS-Server-Anfragen seiner rund 40 Millionen Kundinnen und Kunden verpflichtete. Das BVerfG stufte die Maßnahme als potenziell verfassungswidrig ein und priorisiert den Schutz des Fernmeldegeheimnisses von Millionen unbeteiligter Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse (Beschluss vom 25.11.2025 – 1 BvR 2317/25).

Das AG Oldenburg hatte Vodafone angewiesen, alle DNS-Server-Anfragen zu einem bestimmten, mutmaßlich kriminellen Server zu überwachen und auszuwerten. Zudem sollte der Telekommunikationsdiensteanbieter die zur Identifizierung der Anschlussinhaber erforderlichen Kundendaten übermitteln.

Überwachung von 13 Billionen Anfragen pro Monat

Einen DNS-Dienst kann man sich dabei wie das Telefonbuch des Internets vorstellen. Der Dienst übersetzt leicht merkbare Webadressen wie www.beck-aktuell.de in numerische IP-Adressen, die Computer benötigen, um Websites zu finden und zu laden. Jede Aktion – das Aufrufen einer Webseite, wie auch das Senden einer E-Mail – löst im Hintergrund eine DNS-Anfrage aus. Ziel der Strafverfolgungsbehörden war, sämtliche Anfragen an die DNS-Server des Anbieters in Echtzeit daraufhin zu filtern, ob sie sich auf einen bestimmten, mutmaßlich für Straftaten genutzten Server beziehen. Bei einem Treffer sollten die Kundendaten des entsprechenden Anschlussinhabers an die Ermittlungsbehörden übermittelt werden. Betroffen wären rund 13 Billionen Anfragen pro Monat.

Die Anordnung stützte das AG Oldenburg auf §§ 100a Abs. 1, 100e StPO, wobei das Gericht lediglich abstrakt den Tatverdacht gegen die beschuldigte Person wiedergab. Die dagegen eingelegte Beschwerde zum LG Oldenburg hatte keinen Erfolg. Vodafone sei schon nicht beschwerdeberechtigt, da das Unternehmen als Telekommunikationsdiensteanbieter die angeordnete Maßnahme umsetzen müsste, ohne deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Anhörungsrüge gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.

Die von Vodafone erhobene Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatten jetzt jedoch Erfolg. Der Telekommunikationsdiensteanbieter hatte gerügt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Zudem rügte Vodafone eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschwerdeentscheidung des LG. Vodafone argumentierte, dass es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der DNS-Server-Anfragen fehle. Dies hätte Vodafone als Telekommunikationsdiensteanbieter auch im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltend machen dürfen.

BVerfG: Erhebliche Zweifel an Verfassungsmäßigkeit

Grundlage der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG war eine Folgenabwägung: Welche Nachteile entstünden, wenn die Anordnung nicht erlassen würde, sich die Verfassungsbeschwerde aber später als erfolgreich erweist? Welche Nachteile ergäben sich, wenn die Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber scheitert? Die Abwägung des BVerfG fiel hier eindeutig aus.

Auf der einen Seite gewichtete das Gericht die schweren und irreversiblen Nachteile für den Anbieter und seine Kundinnen und Kunden. Das BVerfG argumentierte mit dem erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand, wenn Vodafone seine DNS-Server-Systeme den Beschlüssen des AG Oldenburg entsprechend anpassen muss. Zudem drohe dem Anbieter bei der Mitwirkung an einer potenziell verfassungswidrigen Maßnahme ein Reputationsverlust. Auch die massenhaften Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) von Millionen Kundinnen und Kunden, die keiner Straftat verdächtig sind, wiegen nach Ansicht der Karlsruher Richterinnen und Richter schwer. Da die Maßnahme heimlich erfolge, hätten Betroffene zudem keine Möglichkeit, sich rechtlich zu wehren.

Auf der anderen Seite berücksichtige das BVerfG das staatliche Strafverfolgungsinteresse. Dieses wog für das Gericht hier aber weniger schwer. Die Strafverfolgungsbehörden hätten nicht dargelegt, dass die konkreten Straftaten besonders schwer seien, oder dass die Ermittlungen nicht mit hergebrachten Ermittlungsmethoden ebenso erfolgsversprechend sein könnten.

Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache stufte das Gericht als "mindestens offen" ein und deutete damit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angeordneten DNS-Überwachung an.

Telekommunikationsanbietern kommt Schutzfunktion zu

Der Beschluss reiht sich in die Rechtsprechung des BVerfG zum Schutz der Privatsphäre im digitalen Raum ein. Er erinnert an Grundsatzentscheidungen wie das Volkszählungsurteil (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) oder die Urteile zur Vorratsdatenspeicherung (Urteil vom 02.03.2010 – 1 BvR 256/08) und zur Bestandsdatenauskunft, in denen das BVerfG stets betont hat, dass eine anlasslose Überwachung von Telekommunikationsdaten mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.

Neu und bemerkenswert ist, dass das BVerfG bereits im Eilverfahren eine derart klare Position bezieht und die Rechte eines Unternehmens, das sich gegen eine Überwachungsanordnung wehrt, stärkt. Die Karlsruher Richterinnen und Richter stellen klar, dass Telekommunikationsanbieter nicht nur Erfüllungsgehilfen der Strafverfolgungsbehörden sind, sondern auch eine Schutzfunktion für die Grundrechte ihrer Kundinnen und Kunden wahrnehmen können und dürfen. Die Entscheidung stellt implizit die Eignung des § 100a StPO als Ermächtigungsgrundlage für eine derart flächendeckende Maßnahme infrage.

Die Entscheidung des BVerfG ist auch im Kontext der jüngeren Rechtsprechung des EuGH zu sehen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen betont, dass die anlasslose Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten gegen das Unionsrecht verstößt (Urteil vom 08.04.2014 – C-293/12 und C-594/12, Digital Rights Ireland). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn es sich um eine gezielte Maßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität handelt, die jedoch strengen Voraussetzungen unterliegt (EuGH, Urteil vom 06.10.2020 – C-623/17, Privacy International). Das BVerfG hat die Rechtsprechung des EuGH in der Vergangenheit aufgegriffen. Der vorliegende Beschluss steht in dieser Tradition und unterstreicht die Bedeutung des Schutzes von Grundrechten auch im digitalen Raum.

Neues Terrain aufgrund neuer Überwachungsmaßnahmen

In der Vergangenheit hatte es entsprechende Überwachungsmaßnahmen nicht gegeben. Die Gerichte bewegen sich insoweit auf neuem Terrain. Das BVerfG verweist in seiner Entscheidung auf andere, etablierte Ermittlungsmethoden, die den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Die Richterinnen und Richter betonen, dass nicht ersichtlich ist, warum die massenhafte DNS-Abfrage für die Aufklärung der konkreten Straftaten alternativlos oder besonders vielversprechend sein soll.

Die einstweilige Anordnung des BVerfG gilt bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, längstens aber sechs Monate. Das bedeutet für Vodafone: Keine massenweise Überwachung der Kundinnen und Kunden mittels DNS-Abfragen in diesem Zeitraum. Die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren bewertet das BVerfG als "mindestens offen" – dass es dann beim Ergebnis der Folgenabwägung bleibt, liegt aber durchaus nahe.

Darüber hinaus entfaltet der Beschluss auch eine starke Signalwirkung für die Strafverfolgungsbehörden. Die Hürden für neuartige, breit angelegte digitale Überwachungsmaßnahmen sind extrem hoch. Behörden müssen künftig sehr genau darlegen, warum herkömmliche Methoden nicht ausreichen und wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Gleichzeitig stärkt die Entscheidung die Rechtsposition der Telekommunikationsanbieter, wenn sie sich gegen weitreichende Überwachungsanfragen zur Wehr setzen. Die Entscheidung dürfte sie ermutigen, die Rechtmäßigkeit solcher Anordnungen kritisch zu prüfen und den Rechtsweg zu beschreiten. Sollte der Gesetzgeber solche Ermittlungsinstrumente schaffen wollen, muss er eine präzise, eng gefasste und verhältnismäßige Rechtsgrundlage schaffen, die den hohen Anforderungen des BVerfG an den Schutz des Fernmeldegeheimnisses genügt.

Auch wenn die Hauptsacheentscheidung noch aussteht, ist dieser Beschluss ein entscheidender Sieg für den Datenschutz und die Bürgerrechte im digitalen Zeitalter. Er bekräftigt, dass auch im Kampf gegen Kriminalität der Zweck nicht jedes Mittel heiligt.

Andreas Milch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Gießen. Zudem ist er zertifizierter IT-Forensik-Spezialist (CERT/ITFS) und Host des Podcasts "Kein Wort ohne meinen Anwalt", in dem er ebenso über Kryptochatverfahren, IT-Themen, Datenschutz und Europarecht spricht.

BVerfG, Beschluss vom 25.11.2025 - 1 BvR 2317/25

Redaktion beck-aktuell, Gastbeitrag von RA Andreas Milch, 10. Dezember 2025.

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