Berichterstattung im Fall Ulmen: Wenn die mediale Welle rollt
© picture alliance / PIC ONE | Christian Ender

Die Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes erhebt laut einem Spiegel-Bericht gegen ihren Ex-Ehemann Christian Ulmen schwere Vorwürfe, andere Medien berichten wiederum darüber. Doch diese Eigendynamik ist gefährlich – für Betroffene und auch Journalisten, warnt Jörn Claßen.

Der Spiegel hat mit seiner Titelgeschichte über die Vorwürfe der Schauspielerin und Moderatorin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Ehemann Christian Ulmen ein mediales Beben ausgelöst. Mittlerweile redet ganz Deutschland über den Fall. Darüber hinaus ist die politische Forderung zur Bekämpfung digitaler Gewalt in den Fokus gerückt. 

Bei aller Unterstützung für dieses wichtige gesellschaftspolitische Thema und das berechtigte (auch öffentliche) Interesse an einer Aufklärung der schwerwiegenden Vorwürfe muss man doch daran erinnern, dass für Christian Ulmen im derzeitigen frühen Verfahrensstadium die Unschuldsvermutung gilt. Dieses Spannungsverhältnis führt zu der zentralen rechtlichen Frage, ob und wie Medien über Fall berichten dürfen.

Die Spiegel-Story – ein klassischer Fall der Verdachtsberichterstattung 

In der Ausgangsberichterstattung des Spiegel geht es im Kern um eine Strafanzeige von Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann Christian Ulmen. Auf eine detaillierte Darstellung der Vorwürfe wird an dieser Stelle bewusst verzichtet, weil für den Verfasser nicht einsehbar ist, ob es einen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Vorwürfe gibt. Über den Fall hinaus geht es in der Berichterstattung auch darum, wie ungeschützt Betroffene digitaler Gewalt sind – und wie sehr sexuelle Deepfakes Identität, Sicherheit und Würde zerstören können.

Christian Ulmen hat sich zu den Vorwürfen bislang öffentlich nicht persönlich geäußert. Seine Anwälte der Kanzlei Schertz Bergmann weisen die Vorwürfe aber als "unwahre Tatsachen" zurück und bezeichnen die Berichterstattung in großen Teilen als unzulässige Verdachtsberichterstattung. Sie haben rechtliche Schritte gegen den Spiegel angekündigt.

Demnach geht es um einen Verdacht, also einen bislang ungeklärten Vorwurf, sodass die Berichterstattung des Spiegel an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen ist. Diese hat der BGH in seiner Rechtsprechung mehrfach thematisiert und dafür klare Voraussetzungen festgeschrieben.

Beweistatsachen, Gelegenheit zur Stellungnahme, keine Vorverurteilung

Zunächst braucht es einen Mindestbestand an Beweistatsachen, d.h. eine handfeste belegbare Tatsachengrundlage für den Bericht. Substanzarme Verdachtsmomente reichen ebenso wenig wie das bloße Vorliegen einer Strafanzeige, die ohne jede Voraussetzung erstattet werden kann. Dem Betroffenen ist zudem vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und diese Stellungnahme muss in der Berichterstattung sichtbar werden. Ferner muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Berichterstattung darf schließlich keine Vorverurteilung enthalten, d.h. sie darf nicht den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei bereits überführt. Journalistinnen und Journalisten müssen sich also eine professionelle Distanz zu den Vorwürfen wahren. 

Die Anforderungen an diese Sorgfaltspflichten steigen mit der Schwere des Vorwurfs und der Breitenwirkung der Berichterstattung. Da in diesem Fall die Breitenwirkung erheblich und allein die Publizierung der Vorwürfe potenziell existenzzerstörend ist, wird der Spiegel in dem sich ankündigenden Rechtsstreit insbesondere zum Mindestbestand an Beweistatsachen sehr überzeugende, die Vorwürfe stützende Informationen vorlegen müssen.  

Zur Recherche teilt das Magazin mit, man habe E-Mails und Chatnachrichten gesichtet, Menschen im Umfeld von Collien Fernandes befragt und eidesstattliche Versicherungen eingeholt. Diese Grundlage wird sich ein Gericht sehr genau anschauen. Hier wird die Musik der presserechtlichen Auseinandersetzung spielen. 

"Wie der Spiegel berichtet…" reicht nicht

Nach der Ausgangsberichterstattung fragen sich nun viele Journalistinnen und Journalisten, ob und in welcher Form sie die Verdachtsäußerungen des Spiegel übernehmen dürfen. Befreit zum Beispiel der Zusatz "Wie der Spiegel berichtet" von der eigenen Haftung? Oder stellt die Wiedergabe der Berichterstattung eines anderen Mediums nicht auch eine zulässige Tatsachenschilderung dar, weil das andere Medium nun einmal tatsächlich berichtet hat und der Vorgang somit in der Welt ist? 

In beiden Fällen lautet die Antwort: Nein. Denn auch durch die distanzierte Schilderung wird letztlich der Verdacht weiterverbreitet. Er wird, egal in welcher Einkleidung, zwangsläufig immer mittransportiert. Würde man die Weiterverbreitung voraussetzungslos zulassen, dann wäre ein Betroffener nach einer ersten Berichterstattung schutzlos gegen eine ausgelöste Lawine von Folgeberichten. Zudem ist der Spiegel keine sogenannte privilegierte Quelle, wie Gerichte, Behörden oder große Nachrichtenagenturen, die laut Rechtsprechung besonders vertrauenswürdig sind. 

Zumindest dann, wenn sie detailliert auf die Vorwürfe eingehen, greifen Medien selbst in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ein. Sie sind dann verpflichtet, selbst einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu recherchieren. Die bloße Berufung auf die Berichterstattung Dritter genügt diesen Sorgfaltsanforderungen nicht; eine ungeprüfte Übernahme ist daher mindestens mit dem Risiko behaftet, dass sich eine fehlende Tatsachengrundlage für den Ausgangsbericht auf Folgeberichte durchschlägt. 

Auch die Stellungnahme des oder der Betroffenen aus dem Ausgangsbericht einfach zu übernehmen, reicht unter Umständen nicht. Denn hier besteht das Risiko, dass sich zwischenzeitlich die Sachlage ändert und die Person bei aktuelleren Presseanfragen inhaltlich anders geantwortet hätte. Die Folgeberichterstattung wäre dann aufgrund fehlender aktueller Anhörung rechtswidrig. 

Licht und Schatten in der Medienwelt

Vor diesem rechtlichen Hintergrund haben sich offenbar einige Medien mit eigener (detaillierter) Berichterstattung zu den Vorwürfen zurückgehalten, obwohl das Thema in den sozialen Medien schnell dominierend war – einschließlich sämtlicher Rechtsverletzungen, die im Presserechtslehrbuch beschrieben werden. So berichtete die Nachrichtenagentur dpa, eine sogenannte privilegierte Quelle, sehr zurückhaltend. Sie verzichtete in ihrer Agenturmeldung offenbar bewusst auf eine Wiedergabe der Details aus der Spiegel-Berichterstattung. Laut dem NDR-Magazin Zapp teilte der dpa-Nachrichtenchef auf Anfrage mit, man habe durch eigene Recherche die Bedingungen für eine Verdachtsberichterstattung bislang nicht erfüllen und die konkreten Vorwürfe daher lediglich auf Basis des Spiegel-Berichts und ohne eigene Kenntnisse wiedergeben können. Das wäre, so der Nachrichtenchef, "mit einem erheblichen rechtlichen Risiko für dpa-Kunden verbunden" gewesen. 

Dieses Vorgehen ist in presserechtlicher Sicht vorbildlich und rechtfertigt das besondere Vertrauen in die Nachrichtenagentur. Andere Medien haben dagegen vorschnell berichtet und dabei nicht einmal eine eigene Presseanfrage an Ulmen oder dessen Anwälte geschickt, was offensichtlich rechtswidrig ist. Vermutlich dürfte es sich für diese Medien aber durch die hohe Klickrate gerade zu Beginn einer Berichterstattungswelle rechnen, auch wenn später eine Abmahnung folgen sollte. 

Und was dürfen Privatpersonen sagen?

Mittlerweile haben sich auch Geschäftspartner, Freunde wie Benjamin von Stuckrad-Barre und Fahri Yardim und Prominente wie Oliver Pocher zu Wort gemeldet. Diese dürfen grundsätzlich frei ihre Meinung zu den Entwicklungen äußern und sich auch öffentlich von Ulmen distanzieren. Zudem kann für Privatpersonen unter bestimmten Umständen das sogenannte Laienprivileg gelten, wonach sie sich auf Berichte Dritter berufen dürfen, sofern diese unwidersprochen geblieben sind. Dies gilt wiederum nicht, wenn die Privatperson selbst journalistisch tätig wird oder – vergleichbar mit einem Blogger – über eine eigene mediale Reichweite verfügt. Dann korreliert mit der Reichweite eine besondere Verantwortung, die bei Verdachtslagen Zurückhaltung fordert. Jegliche Formen der Vorverurteilung sind zudem auch Privatpersonen untersagt. Wenn es zudem nachweisbar bzw. gerichtlich festgestellt keinen Mindestbestand an Beweistatsachen für die Vorwürfe gibt, dürfen auch Privatpersonen die Vorwürfe nicht weiterverbreiten. 

Am Ende muss man bei aller Sympathie für eine wirksame Bekämpfung digitaler Gewalt berücksichtigen, dass hier mit Christian Ulmen eine Person öffentlich am Pranger steht, für die die Unschuldsvermutung gilt. Die Vorwürfe werden – ob wahr oder falsch – für den Rest seines Lebens "hängen bleiben" (Semper aliquid haeret – Es bleibt immer etwas hängen). Insbesondere Medien, die sich mit der Thematik befassen, sollten dieses Spannungsfeld immer vor Augen haben. 

Dr. Jörn Claßen ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienkanzlei Brost Claßen, die auf den presserechtlichen Schutz von Unternehmen und Personen spezialisiert ist. 

Gastbeitrag von Dr. Jörn Claßen, 25. März 2026.

Mehr zum Thema