"Wir ziehen vor den BGH", sagte Sandra Klug, Abteilungsleiterin Geldanlage, Altersvorsorge, Versicherungen bei der Verbraucherzentrale Hamburg am Dienstag auf Anfrage. Die von der Verbraucherzentrale kritisierten Bestimmungen der Commerzbank sahen ein Entgelt von 0,5% pro Jahr auf Spareinlagen vor. Neukunden mussten dies oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zahlen, für Bestandskunden der Commerzbank waren höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Die Europäische Zentralbank (EZB) hatte die Negativzinsen für geparkte Gelder von Geschäftsbanken im Sommer 2022 abgeschafft.
Die Verbraucherschützer halten diese Vereinbarungen für “intransparent und unvereinbar mit dem Charakter von Sparverträgen“. Es sei “nicht gerechtfertigt, dass Kundinnen und Kunden nicht nur keine Zinsen erhalten, sondern auch noch ein Entgelt für ihr Guthaben an die Bank zahlen sollen“.
Berufungsgericht gab Kreditinstitut Recht
In erster Instanz hatte die Verbraucherzentrale Hamburg Recht bekommen: Klauseln, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, benachteiligten Kunden unangemessen und dürften daher nicht verwendet werden, urteilte das Landgericht Frankfurt im November 2022 (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 18.11.2022 - 2-25 O 228/21).
Doch das Berufungsgericht wertete in seiner in der vergangenen Woche verkündeten Entscheidung die strittigen Bestimmungen als Preishauptabreden, die von der Vertragsfreiheit zwischen Bank und Kunde gedeckt sind (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.10.2023 – 3 U 286/22). Die Klauseln seien "weder intransparent noch überraschend", befand das OLG.