Mit der Aufnahme der neuen Strafzumessungskriterien soll auf gehäufte Gewalt- und Hassdelikte gegen Frauen und LSBTI-Personen reagiert werden. Entsprechende Tatmotive können zwar bereits als "menschenverachtende" Beweggründe strafschärfend berücksichtigt werden. Ihre Aufnahme in den Katalog soll aber ein "Zeichen gegen Hasskriminalität auch im Hinblick auf Frauen und LSBTI-Personen setzen und vor allem die Bedeutung der Gleichwertigkeit der Geschlechter sowie der Freiheit des Auslebens der eigenen sexuellen Orientierung hervorheben", hieß es in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 20/5913S. 19).
Ferner gelten bei der Maßregel nach § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) ab Oktober höhere Anforderungen an den erforderlichen "Hang" zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, an den Zusammenhang zwischen Hang und Straffälligkeit und an die Erfolgsaussicht einer Behandlung. Der regelmäßige Zeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung wird an den bei der reinen Strafvollstreckung üblichen Zweidrittelzeitpunkt angepasst.
Außerdem wird in der StPO klarstellend die sofortige Vollziehbarkeit von Entscheidungen normiert, mit denen die Behandlung wegen Erfolglosigkeit für erledigt erklärt wird. Hintergrund der Änderung ist laut Bundesjustizministerium, dass die Zahl in Entziehungsanstalten untergebrachter Personen erheblich angestiegen sei. Die Unterbringung solle auf wirklich behandlungsbedürftige und -fähige Täterinnen und Täter konzentriert werden.
Ein wesentlicher Teil des Gesetzes, die Reform der Ersatzfreiheitsstrafe wurde allerdings verschoben. Sie tritt erst im Februar 2024 in Kraft.