Reform zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe verschiebt sich

Die Reform zur Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe gilt doch erst ab 1.2.2024. Wer eine Geldstrafe nicht zahlt, muss danach künftig nicht mehr so lange ins Gefängnis wie bisher. Wegen IT-Problemen der Länder wird die eigentlich zu Anfang Oktober 2023 geplante Neuregelung jetzt verschoben.

Mit dem Gesetz wird der Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe in § 43 StGB halbiert. Demnach sollen künftig zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe wies auf das neue Datum hin. Angehängt an das Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes habe der Bundestag am 16.08.2023 beschlossen, dass die Änderung des Umrechnungsmaßstabes von Geld- in Freiheitsstrafe, sowie die Änderungen bezüglich der freien, gemeinnützigen Arbeit (Art. 293 EGStGB) erst zum 1.2.2024 in Kraft treten.

Die Bundesländer hatten eingewandt, dass die notwendigen Anpassungen bei der IT nicht so schnell umsetzbar seien. Damit werden Geldstrafen, die bis zum 01.02.2024 rechtskräftig geworden sind, weiter im Verhältnis 1:1 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet. Eine Ersatzfreiheitstrafe wird angeordnet, wenn eine zu einer Geldstrafe verurteilte Person diese nicht zahlt.

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2023.